Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
stadtdachs gmbh, Graben 28, 5000 Aarau
2 Gegenstand des Vertrages
Dieser Vertrag gilt für schulische, fotografische, videografische und polygrafische Leistungen seitens stadtdachs gmbh.
2.1 Einzelaufträge
Die stadtdachs gmbh steht für die Ausführung von Einzelaufträgen in Bezug auf fotografische, videografische und polygrafische Leistungen zur Verfügung. Der Umfang, die zeitlichen Fristen und die Konkretisierungen der zu erbringenden Leistungen werden bei Auftragserteilung bestimmt. Die im vorliegenden Rahmenvertrag festgehaltenen Bedingungen und generellen Leistungspflichten gelten für Auftraggeber und Auftragnehmer.
2.2 Der Auftragnehmer ist zur Annahme von Einzelaufträgen nicht verpflichtet.
2.3 Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen originär für den Auftraggeber/in.
2.4 Der Auftragnehmer führt die Einzelaufträge in Eigenverantwortung aus. Er unterliegt bei der Durchführung keinen Weisungen des Auftraggebers. Nicht als Weisungen in diesem Sinne stellen jedoch allgemein vom Auftraggeber benannte Vorgaben dar, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind.
2.5 Der Auftragnehmer kann sowohl Arbeitsort als auch Arbeitszeit frei bestimmen, wenn und soweit sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht etwas anderes ergibt.
2.6 Der Auftraggeber gibt für die Fertigstellung der Leistungen dem Auftragnehmer verbindliche Fristen vor. Hält der Auftragnehmer diese Frist für nicht ausreichend, teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich mit. Bei Unstimmigkeiten wirken beide Vertragspartner auf eine einvernehmliche Lösung hin.
2.7 Vertragsschluss
Ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und seinem Kunden kommt durch Annahme eines Angebotes und Zustellung des Auftrages zustande.
Vertragsänderungen oder -Ergänzungen müssen immer schriftlich vereinbart werden.
3 Vergütung
3.1 Die Vergütung wird pro Einzelauftrag im Rahmen eines schriftlichen Kostenvoranschlages gesondert vereinbart und abgerechnet.
3.2 Mit der Zahlung der Vergütung ist die Einräumung der Rechte und Befugnisse, auch für die Zeit nach Beendigung der jeweiligen Einzelaufträge, sowie dieses Rahmenvertrages abgegolten.
3.3 Mit Auftragsbestätigung werden 50% des Angebotes in Rechnung gestellt, insofern die Auftragssumme CHF 3'000 übersteigt. Im Einzelfall kann auf eine Akontorechnung verzichtet werden. Die Bezahlung der Akontozahlung hat vor Drehbeginn zu erfolgen. Nach Fertigstellung und Übermittlung des Endfilmes wird der noch vakante Betrag in Rechnung gestellt.
3.4 Soweit eine fristgemässe Zahlung / Akontozahlung ausbleibt, ist der Auftragnehmer nicht zur Leistungserbringung verpflichtet. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch, ohne Mahnung, in Verzug. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% pro Jahr für jeden Tag zu verlangen, um den die Zahlung verspätet ist, sowie die Erstattung aller mit der Eintreibung ihrer Vergütung verbundenen Kosten zu fordern (inkl. sämtlicher Rechtsverfolgungskosten).
Stornierung des Auftrages – Rücktritt des Auftraggebers. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses (Stornierung) verpflichtet den Kunden jedoch zur Zahlung der vereinbarten Auftragshöhe, wie folgt:
– 70% der vereinbarten Auftragssumme sobald die Dreharbeiten begonnen haben
– 90% der vereinbarten Auftragssumme sobald die Postproduktion begonnen hat
– Leistungen beigezogener Dritter müssen vollumfänglich vom Kunden übernommen werden.
4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftragnehmer und der Kunde zeigen einander frühestmöglich sämtliche Umstände schriftlich an, die Auswirkungen auf eine vertragsgemässe Erfüllung der Leistungspflichten haben können.
4.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Informationen und Unterlagen in nützlicher Frist zur Verfügung.
4.2 Alle Unterlagen, die dem Auftragnehmer im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellt werden oder die diese im Verlauf selbst angefertigt hat, sind sorgfältig aufzubewahren.
5 Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs
5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers betreffend dem Leistungsumfang und/oder den Leistungsinhalt umzusetzen. Das gilt auch für bereits erteilte Einzelaufträge. Das gilt nicht, wenn die Änderungen für den Auftragnehmer unzumutbar sind.
5.2 Ändern sich aufgrund eines solchen Verlangens der Preis und/oder der Termin der Fertigstellung, einigen sich die Vertragspartner einvernehmlich und schriftlich, wobei die bisherigen Vertragsbedingungen als Orientierung heranzuziehen sind.
5.3 Weicht der Endpreis aufgrund vermehrter Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche weniger als 15% vom vereinbarten Preis ab, benötigt es seitens Auftragnehmers keine Information an den Auftraggeber.
6 Nutzungsrechte / Urheberrechte
6.1 Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt werden soll, die vom Auftragnehmer erstellten Werke möglichst umfassender Art und Weise selbst nutzen zu können. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber zu diesem Zweck unwiderruflich das ausschliessliche, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht für das Aufführen, Vervielfältigen und Veröffentlichen ein, sobald die vollständige Bezahlung des Honorars erfolgt ist. Hierzu zählt insbesondere (nicht abschliessend) das Recht
(a) zur Vervielfältigung und Speicherung auf allen bekannten Speichermedien, insbesondere auf Festplatten, Disketten, Videobändern, CD-ROM, DVD, BlurayDisc, Minidisks, Speicher-Sticks;
(b) zum Betrieb von und auf Computern und anderen datenverarbeitenden Geräten;
(c) zur unbegrenzten öffentlichen Zugänglichmachung, insbesondere im Internet und sonstigen Netzwerken, sei es für den einfachen Abruf oder den Download durch den Nutzer;
(d) zu jeder anderweitigen Nutzung durch elektromagnetische, optische, magnetische oder magnetoptische Aufzeichnungen mit und ohne Ton, auch in Trickfilmen oder Computeranimationen;
(e) zur Nutzung in einer Datenbank;
(f) zur Verbreitung ohne Stückzahlbegrenzung über sämtliche Vertriebskanäle;
6.2 Die Roh-Daten gehören der stadtdachs gmbh und sind nicht Eigentum des Auftraggebers. Eine Herausgabe der Roh-Daten an den Auftraggeber erfolgt nicht.
6.3 Das Nutzungsrecht für das Verändern der Werke wird nicht erteilt. Eine Weiterverwendung von Bruchstücken oder Ausschnitten der erstellten Werke ist ausdrücklich untersagt. Eine solche Weiterverwendung kann gegen Rücksprache mit dem Auftragnehmer erworben werden.
6.4 Das Recht / die Pflicht zur Namensnennung der Auftragnehmerin erfolgt in Übereinstimmung mit der Branchenübung, das heisst die Namensnennung kann ausbleiben, wenn dies branchenüblich ist.
6.5 Der Auftraggeber kann auch ohne Einholung der Zustimmung des Auftragnehmers sämtliche in Absatz 1 genannten Rechte zusammen mit Dritten ausüben, diese ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte einräumen.
6.6 Die Auftragnehmerin darf aufgrund der Einräumung der Nutzungsrechte gemäss Absatz 1 die Leistungen, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnisse nicht in unveränderter Form Dritten zur Verfügung stellen. Die Auftragnehmerin darf allerdings Leistungen vergleichbarer Art für Dritte erbringen.
6.7 Die Rechtseinräumung bleibt von der Beendigung dieses Vertrages wie auch der Beendigung des betreffenden Einzelauftrages unberührt.
6.8 Der Auftragnehmer darf Bild- und Tonaufnahmen für weitere Aufträge von Dritten verwenden, sofern keine persönlichen Daten (Namen, Adressen, Firmennamen, Logos, Personenbilder etc.) enthalten sind.
6.9 Die ausgeführten Leistungen dürfen vom Auftragnehmer auf dessen Homepage und/oder ähnlichen Kanälen zu Werbezwecken genutzt werden.
6.10 Der Auftragnehmer darf das Logo des Auftraggebers auf der eigenen Website als Referenz auflisten.
6.11 Die Urheberrechte verbleiben bei der stadtdachs gmbh.
6.12 Recht am eigenen Bild / Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen
Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erkennbar abgebildeten natürlichen Personen ihre ausdrückliche und schriftliche Einwilligung zur Aufnahme und zur vereinbarten Verwendung des Bild- und Tonmaterials erteilt haben, bevor die Dreharbeiten beginnen. Dies gilt insbesondere für die Nutzung zu Werbezwecken sowie für die Veröffentlichung im Internet und auf sozialen Medien.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Produktion zu unterbrechen oder abzulehnen, wenn die erforderlichen Einwilligungen nicht vorliegen oder glaubhaft gemacht werden können.
Werden dem Auftragnehmer nach Auftragsabschluss fehlende oder widerrufene Einwilligungen bekannt, trägt der Auftraggeber allein die daraus entstehenden Kosten und Folgen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild entstehen.
7 Abnahme, Gewährleistung, Freiheit von Rechten Dritter
Die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Arbeiten sind vom Auftraggeber abzunehmen.
Der Auftraggeber macht Beanstandungen der von der Auftragnehmerin und/oder von dieser beigezogenen Dritten erbrachten Leistungen oder der dafür in Rechnung gestellten Vergütung unverzüglich schriftlich und begründet geltend, ansonsten gelten die Leistungen bzw. die Rechnung als vom Kunden vorbehaltlos genehmigt.
8 Übergabe, Dokumentation
8.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Auftraggeberin sämtliche für die Nutzung des jeweiligen Ergebnisses erforderlichen Unterlagen und Materialien zu übergeben.
8.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Rohdaten und Materialien für die gesetzlich vorgegebene Dauer von zehn Jahren zu verwahren.
9 Haftung und Versicherung
Der Auftragnehmer ist für einen ausreichenden Versicherungsschutz selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer erhält weder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch Urlaub. Er verpflichtet sich, für die Versteuerung der Vergütung selbst zu sorgen. Dasselbe gilt gleichermassen für Krankenversicherung und Altersversorgung.
10 Schlussbestimmungen
10.1 Gerichtsstand ist der Sitz der Auftraggeberin.
10.3 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages durch Individualabreden bedürfen immer der schriftlichen Form.
11 Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber
11.1 Tritt der Auftraggeber vor Drehbeginn, aber nach Auftragserteilung zurück, so wird eine Entschädigungspauschale in der Höhe von 20% des Auftragsvolumens fällig.
11.2 Verrechnungsverbot
Der Kunde darf Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer nur zur Verrechnung bringen, wenn der Auftragnehmer hierzu schriftlich seine Zustimmung erteilt.
12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der übrigen Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ungültig oder unwirksam sein, so wird die Gültigkeit des Vertragsverhältnisses insgesamt davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall eine Vereinbarung treffen, welche die betreffende Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt.
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